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   VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23   

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VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23 (https://dejure.org/2023,19891)
VG Freiburg, Entscheidung vom 19.06.2023 - 6 K 248/23 (https://dejure.org/2023,19891)
VG Freiburg, Entscheidung vom 19. Juni 2023 - 6 K 248/23 (https://dejure.org/2023,19891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Vorläufiger Rechtsschutz auf Fortzahlung der ungekürzten Dienstbezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBG § 44 ; LBG § 43
    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Besoldungskürzung; Vorläufige Fortzahlung der Dienstbezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einbehaltung von Dienstbezügen während des

    Auszug aus VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23
    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist ausnahmsweise vorläufiger Rechtsschutz auf Fortzahlung der Bezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu gewähren, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn etwa die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint (vgl. zu § 55 Satz 3 LBG a.F.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007 - 4 S 45/07 - juris Rn. 4).

    Für den einstweiligen Rechtsschutz bedeutet dies, dass er, weil er nicht an die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts anknüpfen kann, nach § 123 Abs. 5 VwGO in der Form des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewähren ist (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 55 Satz 3 LBG a.F.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007 - 4 S 45/07 - juris Rn. 4; vgl. ferner LT-Drs. 13/3783, S. 20 [zu § 55 LBG a.F] sowie LT-Drs. 14/6694, S. 423 [zu § 44 LBG in der aktuellen Fassung: "Absatz 2 entspricht unter redaktioneller Anpassung § 55 Satz 3 und 4 LBG-alt"]).

    Zwar kann der Zeitraum bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung erheblich sein und die der Antragstellerin aktuell seit Dezember 2022 verbliebenen monatlichen Bezüge sind angesichts einer gegenüber der Besoldung im aktiven Beamtenverhältnis erfolgten Reduzierung um rund 54% (Brutto-Betrachtung) gering (hierauf hinweisend, im Ergebnis allerdings offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 5).

    Die kraft Gesetzes angeordnete Absenkung der Bezüge mutet der Beamtin zwar eine wirtschaftlich nachteilige Situation zu, sie soll jedoch zugleich aus Fürsorgegründen in deren Interesse für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtung der Zurruhesetzung verhindern, dass die Beamtin der Rückforderung der weiter gewährten Bezüge und deren empfindlichen Auswirkungen auf ihre Lebensführung ausgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 13/3783, Seite 20 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 4).

    Zwar ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gleichwohl Rechtsschutz zu gewähren, dieser ist indessen auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn etwa die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003 - 2 M 203/02 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.01.2016 - 2 B 318/15 - juris Rn. 8; vgl. für die Gegenauffassung, wonach kein vorläufiger Rechtsschutz möglich ist: OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988 - 2 B 136/88 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992 - 1 B 1167/92 - juris Rn. 2).

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (Streitwert der Hauptsache = Jahresbetrag der Differenz zwischen den begehrten monatlichen Bezügen und den nach Einbehaltung verbleibenden Bezügen von [5.269,75 EUR gegenüber 2.441,75 EUR =] 2.828,-- EUR x 12 = 33.936,-- EUR; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 12).

  • BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder

    Auszug aus VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23
    Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit und der hierfür festzustellenden gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen sowie deren prognostischer Entwicklung kommt der amtsärztlichen Stellungnahme eine vorrangige Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 24).

    Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 23 ff.).

  • BVerwG, 16.04.2020 - 2 B 5.19

    Ablehnung; Ablehnungsgesuch; Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge; Beamter;

    Auszug aus VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23
    Die angenommene Zeitspanne von (weiteren) sechs Monaten ist zugleich das zeitliche Maß für die Auslegung des Merkmals "dauernd" in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 - juris Rn. 14/15).

    Denn die Erkrankung der Beamtin oder des Beamten muss von solcher Art oder Schwere sein, dass diese/r generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die sie/er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 2 B 5.19 - juris Rn. 43).

  • OVG Sachsen, 06.01.2016 - 2 B 318/15

    Beamter; Ruhestand; Besoldung; Kürzung; Versorgung; Einbehalt

    Auszug aus VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23
    Zwar ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gleichwohl Rechtsschutz zu gewähren, dieser ist indessen auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn etwa die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003 - 2 M 203/02 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.01.2016 - 2 B 318/15 - juris Rn. 8; vgl. für die Gegenauffassung, wonach kein vorläufiger Rechtsschutz möglich ist: OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988 - 2 B 136/88 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992 - 1 B 1167/92 - juris Rn. 2).

    Aus der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung folgt vielmehr, dass die etwaige bloße Rechtsfehlerhaftigkeit einer Ruhestandsversetzung, die zu deren - unanfechtbarer - Aufhebung führt, für die Begründung eines Anordnungsanspruchs nicht ausreicht; denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge vorgeschrieben (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.01.2016, a.a.O., Rn. 8).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 46.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Zuweisung

    Auszug aus VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23
    Für eine wie die Antragstellerin schwerbehinderte Beamtin ist dabei zugleich das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 46.08 - juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 78).
  • VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit -

    Auszug aus VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23
    Für eine wie die Antragstellerin schwerbehinderte Beamtin ist dabei zugleich das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 46.08 - juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 28.02.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 78).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23
    Das amtsärztliche Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Herrn L. vom 18.08.2022, welches auf der Grundlage persönlicher Befragung und Untersuchung der Antragstellerin erging (zur grundsätzlichen Unabdingbarkeit eines solchen Vorgehens in Fällen psychischer Erkrankungen: BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105.12 - juris Rn. 43; zur Verwertbarkeit eines Gutachtens unabhängig von der - vorliegend allerdings nicht bestrittenen - Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung, wenn sich die Beamtin/der Beamte der Untersuchung unterzieht: BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 34) prognostizierte die voraussichtliche Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit (erst) auf den 12.06.2023.
  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23
    Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) i.S.v. § 167 Abs. 2 SGB IX ist weder förmlicher Verfahrensschritt des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2020 - 4 S 807/19 - juris Rn. 29 ff.).
  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23
    Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung erfüllt sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2016 - 4 S 1163/14 - juris Rn. 50; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2018 - 1 K 2463/16 - juris Rn. 24; allgemein: BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 11; vgl. auch § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 4 S 1163/14

    Prognose zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit bei langfristig bescheinigter

    Auszug aus VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23
    Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung erfüllt sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2016 - 4 S 1163/14 - juris Rn. 50; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2018 - 1 K 2463/16 - juris Rn. 24; allgemein: BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 11; vgl. auch § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).
  • BVerwG, 03.06.2014 - 2 B 105.12

    Erledigung einer Zurruhesetzungsverfügung; Verhältnismäßigkeit einer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2020 - 4 S 807/19

    Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit; Verschulden des

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14

    Nichtannahmebeschluss: Anspruch politischer Parteien auf Chancengleichheit bzgl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2012 - 1 B 790/12

    Anordnung der Auszahlung der vollen Besoldung nach Erlass der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2003 - 2 M 203/02

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Kürzung der Beamtenbezüge; Amtsärztliches Gutachten

  • VG Karlsruhe, 25.04.2018 - 1 K 2463/16

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.1992 - 1 B 1167/92

    Zwangspensionierungsverfahren; Ruhegehalt; Einbehalten von das Ruhegehalt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2007 - 6 B 602/07

    Ausschluss eines als insgesamt dienstunfähig angesehenen Lehrers von der

  • OVG Bremen, 04.11.1988 - 2 B 136/88
  • VGH Bayern, 30.08.2013 - 3 CE 13.1387

    Zwangspensionierungsverfahren; Einbehaltung der Bezüge; einstweilige Anordnung

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